Kantonsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass die Rechtsnatur des Entzuges der Jagdberechtigung - sei dies ein solcher gestützt auf kantonales oder Bundesrecht - als administrative Massnahme zu qualifizieren ist (zuletzt im Urteil des KGA vom 9. Mai 2000 i.S. R.V., SB 99/89, E. 5). Auch im vorliegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Es entspricht nämlich zweifellos nicht dem gesetzgeberischen Willen, den Vollzug eines Patententzuges bedingt aufzuschieben. Analog der Zielsetzung des Führerausweisentzuges im Sinne von Art.