a. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt; b. eine Widerhandlung nach Art. 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Der Entzug gilt für die ganze Schweiz. Die Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.“