Die Vorinstanz hat die Dauer des Patententzuges auf ein Jahr festgesetzt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet den gesetzlich vorgeschriebenen Minimalentzug von einem Jahr als gerechtfertigt. b) Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob es sich beim Patententzug um eine Administrativmassnahme oder um eine Nebenstrafe handelt. Das geltende Jagdgesetz regelt die hier interessierende Frage in Art. 20 wie folgt : “Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung: