5. a) Nach der Vorschrift von Art. 20 Abs. 1 JSG wird die Jagdberechtigung vom Richter für mindestens ein Jahr und höchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung eine Widerhandlung nach Art. 17 JSG als Täter, Anstifter oder Gehilfe vorsätzlich begangen oder versucht hat. Wie bereits ausgeführt, hat der Berufungskläger den Tatbestand der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG erfüllt. Somit muss vorliegend zwingend ein Ausschluss von der Jagdberechtigung ausgesprochen werden. Die Vorinstanz hat die Dauer des Patententzuges auf ein Jahr festgesetzt.