c) Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass X. einem beachtlichen Rechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB unterlegen ist, so kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen. 14 Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles, eine minimale Busse von Fr. 100.-- als gerechtfertigt. Die Berufung ist somit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.