Es kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er sich einer klaren Weisung des Wildhüters widersetzt. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt, geniesst der Wildhüter, der zugleich Jagdpolizist ist (vgl. PKG 1991 Nr. 39), bei den allermeisten Jägern ein grosses Vertrauen. Er ist Autorität, Respektsperson und kennt als Fachmann das Jagdrecht, das er vollziehen muss. Es ist unbestritten und durch die Videoaufnahmen belegt, dass der Wildhüter im vorliegenden Fall seine Anweisung zu schiessen klar und bestimmt erteilt hat. Unter diesen Umständen hatte der Berufungskläger keinen Anlass, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu zweifeln.