Von einem Wildhüter muss vorausgesetzt werden, dass er diese Tatsache kennt. Nicht nur aus dem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen geht klar hervor, dass der Wildhüter für diese Aufgabe keine Hilfsperson beiziehen darf (vgl. vorstehend unter Ziff. 3 lit. c). Anders ist die Situation bei einem Jäger zu beurteilen. Es darf in diesem Fall nicht vorausgesetzt werden, dass er die besagte gerade an die Wildhut gerichtete Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut kennt. Es kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er sich einer klaren Weisung des Wildhüters widersetzt.