Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach Weisung des Wildhüters gehandelt hat. Der Wildhüter ist Fachmann und hat das Jagdrecht, das er vollziehen muss, zu kennen. Wie bereits ausgeführt, ist sowohl nach der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut einzig die Wildhut berechtigt, die fehlenden Abschüsse zur Erfüllung des Abschussplanes zu tätigen. Von einem Wildhüter muss vorausgesetzt werden, dass er diese Tatsache kennt.