Vielmehr ist erforderlich, dass der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Dabei geht der Kassationshof davon aus, dass das Gesetz vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden beziehungsweise vertrauenswürdigen Personen verlangt. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass bestand, so handelt er nach Auffassung der Gerichtes in einem vermeidbaren Irrtum (vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 237). Vorliegend gilt es zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach Weisung des Wildhüters gehandelt hat.