b) Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegen „zureichende Gründe“ im Sinne von Art. 20 StGB vor, wenn der Irrtum auch bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar gewesen wäre. Dementsprechend genügt Rechtsunkenntnis allein nicht. Vielmehr ist erforderlich, dass der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen.