Wie mehrfach ausgeführt, sei die gesetzliche Regelung und die Praxis in Bezug auf die Frage, ob er als Hilfsperson hätte beigezogen werden können, alles andere als klar. Selbst jeder Rechtskundige hätte grösste Mühe zu erkennen, ober der Wildhüter einen Jäger unter den gegebenen Umständen als Hilfsperson hätte beiziehen dürfen. Nach seiner Ansicht hätte jeder Jäger die Tiere in der konkreten Situation auf wildhüterische Aufforderung hin erlegt. Der Präsident einer Jägersektion verfüge - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung - weder über vertiefte Kenntnisse des Straf- noch des Jagdrechts. 13