4. a) Der Berufungskläger macht geltend, dass selbst wenn der Kantonsgerichtsausschuss der Auffassung sei, dass er zu Unrecht als Hilfsperson für die Reduktionsabschüsse beigezogen worden sei, von einer Bestrafung Umgang genommen werden müsse. Nach Art. 20 StGB könne der Richter nämlich die Strafe nach freiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen habe, er sei zur Tat berechtigt. Wie mehrfach ausgeführt, sei die gesetzliche Regelung und die Praxis in Bezug auf die Frage, ob er als Hilfsperson hätte beigezogen werden können, alles andere als klar.