d) In subjektiver Hinsicht muss geprüft werden, ob X. vorsätzlich gehandelt hat (Art. 18 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt jemand, der die Tat mit Wissen und Willen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Verlangt wird ein auf die objektiven Merkmale des Deliktstatbestandes bezogenes Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 99 IV 59). X. hat mit Wissen und Willen die zwei Steingeissen geschossen, weshalb der subjektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG ebenfalls erfüllt ist.