Schliesslich kann auch nicht behauptet werden, der Wildhüter habe zu Recht eine Hilfsperson beigezogen, da ersterer während seines Dienstes nicht über seine entsprechenden Kompetenzen und die Auslegung der fraglichen Weisung instruiert worden sei. Ein Wildhüter hat die von ihm anzuwendenden Bestimmungen zu kennen und muss nötigenfalls selbst für die gehörige Weiterbildung besorgt sein.