Nicht zu überzeugen vermag im Weiteren auch die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der Beizug einer Hilfsperson zu Recht erfolgt sei, zumal Fluchtgefahr der Tiere bestanden habe und sie die Situation haben ausnützten wollen, um in einem entlegenen Gebiet gleich zwei Steingeissen zu erlegen. Im ungünstigsten Falle hätten D. und der Berufungskläger auf eine Schussabgabe verzichten müssen, zumal es sich nicht um eine eigentliche Notsituation gehandelt hat, das heisst nicht etwa der Abschuss eines verletzten Tieres beabsichtigt war. 12