Weder muss ein Tier von seinem Leiden erlöst werden noch richtet es beträchtlichen Schaden an. Bei Reduktionsabschüssen spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle: erstens muss die richtige Wahl der zu reduzierenden Tiere getroffen werden und zweitens muss ein gezielter und weidgerechter Schuss abgegeben werden. Dass die Auswahl der zu reduzierenden Tiere durch den Wildhüter zu erfolgen hat, bedarf keiner weiteren Ausführungen und wurde vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers hat aber auch die Schussabgabe durch den Wildhüter zu erfolgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, welcher den Beizug eines Jägers rechtfertigen würde.