aber nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und ein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl. PKG 1991 Nr. 40). Mit anderen Worten erfolgt der Abschuss von verletzten oder kranken Tieren durch einen Jäger nur in Ausnahmefällen. Auch beim Beizug von Hilfspersonen zum Abschuss von schadenstiftenden Tieren handelt es sich um eine Notsituation. Um nicht grösseren Schaden entstehen zu lassen, erscheint es in einzelnen Fällen sinnvoll, Hilfspersonen beizuziehen.