Denn es sei völlig unerheblich, ob der Wildhüter selber den Abschuss tätige oder ob er einen erfahrenen, kompetenten Jäger und guten Schützen als Hilfsperson beiziehe und sich selber auf die Auswahl des Tieres, die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt des Abschusses beschränke. Es gebe absolut keinen Sinn, beim Abschuss verletzter und kranker Tiere und höchstwahrscheinlich auch von schadenstiftenden Tieren eine Delegation an Hilfspersonen zuzulassen, hingegen beim Reduktionsabschuss eine solche zu verbieten. Eine derartige Auslegung der Weisungen, bei der, bei gleichem Wortlaut, ähnliche Sachverhalte völlig unterschiedlich beurteilt würden, sei rechtsungleich und damit rechtswidrig.