In diesem Sinne sei der Wildhüter stets hegerisch verpflichtet, ob er nun verletzte oder schadenstiftende Tiere erlege oder Reduktionsabschüsse nach hegerischen Kriterien vornehme. Der Sinn der Regulierungsjagd auf Steinwild gebiete, die fehlenden Abschüsse rasch und effizient zu tätigen, weshalb keine höchstpersönliche Vornahme durch den Wildhüter gefordert werden dürfe. Denn es sei völlig unerheblich, ob der Wildhüter selber den Abschuss tätige oder ob er einen erfahrenen, kompetenten Jäger und guten Schützen als Hilfsperson beiziehe und sich selber auf die Auswahl des Tieres, die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt des Abschusses beschränke.