Kommt hinzu, dass der Beizug von Hilfspersonen auch Sinn und Zweck der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes widersprechen würde, besagt doch die fragliche Verordnung (Art. 12 Abs. 1 KVRS) ausdrücklich, dass das Abschusskontingent bei fehlender Erfüllung durch den Jäger verfalle und die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut zu tätigen sind.