Wie bereits dargestellt, ist es grundsätzlich verboten, Steinwild zu erlegen. Zur Regulierung der Bestände kann aber das Steinwild zwischen dem 1. September und dem 30. November bejagt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 JSG). In erster Linie geschieht dies durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent durch die Jäger nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut getätigt. Nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) und auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut ist somit einzig die Wildhut berechtigt, die fehlenden Abschüsse zu tätigen.