Ebenso steht unbestritten fest, dass X., der nicht im Besitze eines Steinwildhegepatentes war, nicht berechtigt gewesen wäre, in seiner Eigenschaft als Jäger diese Abschüsse zu tätigen. Nach Ansicht des Berufungsklägers hat er aber nicht als unberechtigter Jäger, sondern als Hilfsperson des Wildhüters gehandelt. Es stellt sich somit die Frage, ob D. berechtigt gewesen ist, X. als Hilfsperson beizuziehen.