Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Abschuss eines Tieres zur Erfüllung des Abschussplanes. Nach dem Gesagten steht somit fest, dass D. zweifelsohne berechtigt gewesen wäre, die zwei Steingeissen im Rahmen jagdplanerischer Massnahmen zu erlegen, zumal sowohl nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut die fehlenden Abschüsse von der Wildhut zu tätigen sind. Ebenso steht unbestritten fest, dass X., der nicht im Besitze eines Steinwildhegepatentes war, nicht berechtigt gewesen wäre, in seiner Eigenschaft als Jäger diese Abschüsse zu tätigen.