den Abschuss von Wild durch die Wildhut des Jagd- und Fischereiinspektorates Graubünden vom 2. April 1998 (vgl. act. 4.2a). Dabei unterscheidet diese Weisung drei Kategorien, nämlich erstens den Abschuss von kranken, verletzten, schwachen und verwaisten Tieren, zweitens den Abschuss schadenstiftender Tiere und drittens den Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Abschuss eines Tieres zur Erfüllung des Abschussplanes.