c) Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz X. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder tötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangenhält oder sich aneignet. Nach Art. 2 JSG in Verbindung mit Art. 5 und 7 Abs. 1 JSG ist der Steinbock eine geschützte Art. Steinböcke können aber gemäss Art. 7 Abs. 3 JSG zur Regulierung der Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden.