3. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden, ihn dafür mit einer Busse von Fr. 1‘200.-- bestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von einem Jahr entzogen. Infolge Verjährung wurde das Verfahren gegen X. bezüglich Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbin- 8 dung mit Art. 47 Abs. 1 KJG eingestellt. Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu prüfen, ob X. zu Recht von der Vorinstanz der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden worden ist.