Allein aufgrund der Tatsache, dass die Mitteilung des Dispositivs nicht - wie vereinbart - am 19. Juni 2002 erfolgt ist, kann nicht abgeleitet werden, die Hauptverhandlung sei unterbrochen worden und das Urteil erst einige Tage später gefällt worden. Infolgedessen sieht der Kantonsgerichtsausschuss von einer Rückweisung des Falles ab.