b) Der Bezirksgerichtspräsident Inn führt in seiner Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 aus, es treffe nicht zu, dass die Urteilsberatung unterbrochen worden sei. Das Urteil sei am Tage der Hauptverhandlung, nämlich am 18. Juni 2002, nach eingehender Beratung gefällt worden. Was die telefonische Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2002 gegenüber den Vertretern der Angeklagten betreffe, wonach die Aktuarin noch einige Abklärungen zu tätigen habe, habe sich diese Aussage auf die Begründung des Entscheides bezogen.