der Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Inn vom 18. Juni 2002 hätten die Angeklagten und die Verteidiger aus Zeitgründen auf eine mündliche Eröffnung des Urteils verzichtet. Dabei sei vereinbart worden, dass das Urteilsdispositiv den Parteien am nächsten Tag telefonisch mitgeteilt werde. Am 19. Juni 2002 habe der Bezirksgerichtspräsident Inn dem Rechtsvertreter von D. sodann mitgeteilt, das Gericht habe noch kein endgültiges Urteil gefällt, da die Aktuarin noch gewisse Abklärungen tätigen müsse. Erst einige Tage später sei der Berufungskläger über den Ausgang des Prozesses telefonisch orientiert worden. Gemäss Art. 108 und Art.