2. a) Der Berufungskläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an den Bezirksgerichtsausschuss Inn zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe die Urteilsberatung in unzulässiger Weise unterbrochen. Anlässlich 7