I. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 8. Januar 2003 waren X. und D. sowie deren Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny und Rechtsanwalt lic. iur. Stefan Lechmann zugegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs. 4 StPO auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny bestätigte seine schriftlich gestellten Begehren und gab sein Plädoyer zu den Akten.