Dem Berufungskläger sei für beide Verfahren eine ungekürzte ausseramtliche Entschädigung auszurichten. 2. Ziff. 2 a,b,c und d sowie Ziff. 3 und 5 des Urteils seien aufzuheben. Der Berufungskläger sei der vorsätzlichen Widerhandlung gegen 6 Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG freizusprechen. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren zulasten der Vorinstanz.“