H. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002 beziehungsweise 16. September 2002 liess X. am 16. September 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragte: „1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter voller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren zu Lasten der Vorinstanz.