4 und 5 des Dispositivs unklar war, und zwar insofern, als darin nicht ausdrücklich bestimmt wurde, wer jene Kosten, die nicht den Angeklagten auferlegt wurden, zu tragen hat und wer die ausseramtlichen Kosten zu entrichten hat, traf der Bezirksgerichtsausschuss Inn am 16. September 2002 folgenden Erläuterungsentscheid: „1. Im Sinne der Erwägungen wird erläuternd festgestellt, dass ¼ der staatsanwaltschaftlichen Untersuchungskosten oder Fr. 708.00 vom Kanton, ¼ der Gerichtsgebühr oder Fr. 375.00 von der Bezirksgerichtskasse Inn sowie ¼ der Barauslagen und Gebühren des Kreisamtes Suot Tasna oder Fr. 125.00 vom Kreis Suot