G. Da das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002 in Bezug auf den Kostenspruch in Ziff. 3 des Dispositivs und in Bezug auf die ausseramtlichen Entschädigungen in Ziff. 4 und 5 des Dispositivs unklar war, und zwar insofern, als darin nicht ausdrücklich bestimmt wurde, wer jene Kosten, die nicht den Angeklagten auferlegt wurden, zu tragen hat und wer die ausseramtlichen Kosten zu entrichten hat, traf der Bezirksgerichtsausschuss Inn am 16. September 2002 folgenden Erläuterungsentscheid: „1.