„1. D. .... 2.a) X. wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG . b) Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1‘200.-- bestraft. c) Die Busse wird nach Ablauf einer einjährigen Probezeit aus dem Strafregister vorzeitig gelöscht. d) X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG für die Dauer von einem Jahr entzogen. e) Das Verfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG wird infolge Verjährung eingestellt. 3. Die Kosten, bestehend aus