E. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2001 wurde X. wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG sowie vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB und Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zur Beurteilung überwiesen. Schliesslich wurde Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny als privater Verteidiger für X. bestellt. F. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn erkannte mit Urteil vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 2. September 2002: