C. Mit Strafmandat vom 22. Oktober 2000, mitgeteilt am 2. November 2000, erkannte die Kreispräsidentin Suot Tasna: „1. X. ist schuldig der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG sowie der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47 Abs. 1 KJG. 2. Dafür wird er mit Fr. 1'000.-- Busse bestraft. 3. Vorzeitige Löschung der Busse nach einer Probezeit von einem Jahr. 4. Das Jagdpatent wird X. gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG während zwei Jahren entzogen.