B. Dem vorliegenden Strafverfahren legt die Staatsanwaltschaft Graubünden ihrer Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde: „ Am Samstagnachmittag des 16. Oktober 1999 meldete X. Wildhüter D., er habe in E., ein Seitental des F., Gemeinde G., beim Aufräumen seiner Jagdhütte auf dem Grat zum H. einen verletzten, etwa siebenjährigen Steinbock beobachtet. Nach Rücksprache mit Wildhüter I., Bezirkschef des Jagdbezirks T., begab sich Wildhüter D. am frühen Morgen des 17. Oktober 1999, an dem das Bündner Erntedankfest gefeiert wurde, zusammen mit X. sowie zwei Begleiterinnen ins F., um nach dem verletzten Tier zu suchen.