{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-29_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_29", "Checksum": "9ec496dc96e21b17c7988858ac06e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Somit muss vorliegend zwingend ein Ausschluss von der\nJagdberechtigung ausgesprochen werden. Die Vorinstanz hat die Dauer des Patententzuges auf ein Jahr festgesetzt. Der Kantonsgerichtsausschuss erachtet den\ngesetzlich vorgeschriebenen Minimalentzug von einem Jahr als gerechtfertigt.\n\nb) Im Folgenden ist nun zu prüfen, ob es sich beim Patententzug um eine\nAdministrativmassnahme oder um eine Nebenstrafe handelt.\n\nDas geltende Jagdgesetz regelt die hier interessierende Frage in Art. 20 wie\nfolgt :\n“Die Jagdberechtigung wird vom Richter für mindestens ein Jahr und\nhöchstens zehn Jahre entzogen, wenn der Träger der Berechtigung:\n\na. vorsätzlich oder fahrlässig eine Person auf der Jagd tötet oder erheblich verletzt;\nb. eine Widerhandlung nach Art. 17 als Täter, Anstifter oder Gehilfe\nvorsätzlich begangen oder versucht hat.\n\nDer Entzug gilt für die ganze Schweiz.\n\nDie Kantone können weitere Entzugsgründe sowie Verweigerungsgründe festlegen. Die gestützt darauf erlassenen administrativen Verfügungen gelten nur für den betreffenden Kanton.“\n\nDem Wortlaut von Art. 20 JSG kann wohl mit Sicherheit entnommen werden,\ndass der Patententzug im vorliegenden Fall zwingend erfolgen muss, nicht aber, ob\nder Bundesgesetzgeber den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe qualifiziert und deshalb die Regeln des bedingten Strafvollzuges gemäss Art. 41 Abs. 1\nStGB Anwendung finden. Im Weiteren hat sich auch das Bundesgericht bisher nicht\nausdrücklich zur dieser Fragestellung geäussert. Zwar hat das Bundesgericht im\nEntscheid 114 IV 81 ff. den Entzug der Jagdberechtigung als Nebenstrafe bezeichnet, ohne aber sich mit der entsprechenden Problematik auseinanderzusetzen. Das\n15\n\nKantonsgericht vertritt in konstanter Rechtsprechung die Auffassung, dass die\nRechtsnatur des Entzuges der Jagdberechtigung - sei dies ein solcher gestützt auf\nkantonales oder Bundesrecht - als administrative Massnahme zu qualifizieren ist\n(zuletzt im Urteil des KGA vom 9. Mai 2000 i.S. R.V., SB 99/89, E. 5). Auch im\nvorliegenden Fall besteht kein Grund, von dieser Praxis abzuweichen. Es entspricht\nnämlich zweifellos nicht dem gesetzgeberischen Willen, den Vollzug eines Patententzuges bedingt aufzuschieben. Analog der Zielsetzung des Führerausweisentzuges im Sinne von Art. 30 Abs. 2 VZV dient der Warnentzug des Jagdpatentes der\nBesserung des Jägers und der Bekämpfung von Rückfällen bei schweren Jagdkontraventionen. Beim Warnungsentzug handelt es sich somit um eine der strafrechtlichen Sanktion ähnlichen Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter (vgl. BGE 104 Ib 398), die indessen nicht strafrechtlich begründet\nist (PKG 1991 Nr. 38, E. 2). Mit anderen Worten stellt der Jagdausschluss keine\nStrafe im Sinne von Art. 6 EMRK dar. Gemäss der Praxis des Kantonsgerichtsausschusses soll der Richter einen Ausschluss von der Jagdberechtigung daher generell dann verfügen, wenn er die zu beurteilende kantonalrechtliche Übertretung als\nschwer bezeichnet und ein Ausgang des Strafverfahrens ohne Ausschluss der\nJagdberechtigung dem Rechtsempfinden zuwider laufen würde (PKG 1991 Nr. 38,\nE. 2). Zieht nun aber bereits eine Übertretung einen zwingenden Jagdpatententzug\nnach sich, so muss dies um so mehr gelten, wenn - wie vorliegend - ein Vergehen\nbegangen wurde.\n\nIm Übrigen spricht auch die Konsultation der Materialien für die vom Kantonsgericht vertretene Praxis. Zwar hat sich der Bündner Standesherr Cavelty in\nden parlamentarischen Beratungen tatsächlich für die Qualifikation des Patententzuges als Nebenstrafe eingesetzt. So stellte er anlässlich der parlamentarischen\nBeratungen zum Jagdgesetz den Antrag, Art. 20 JSG solle entgegen dem Antrag\nder Kommission zu einer Kann-Vorschrift ausgestaltet werden. Nach Ansicht von\nStänderat Cavelty sollte der Richter in Würdigung der Umstände darüber entscheiden, ob die Jagdberechtigung im konkreten Fall entzogen wird oder nicht (Amtl. Bull\nS. 1984, S. 503). Gerade dieser Antrag fand aber in den Schlussberatungen keine\nMehrheit, weshalb davon auszugehen ist, dass das Parlament den Patententzug\nzwingend und ohne Möglichkeit zur Gewährung des bedingten Vollzuges ausgestalten wollte.\n\nc) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Entziehung der\nJagdberechtigung gestützt auf Art. 20 JSG als administrative Massnahme zu quali-\n16\n\nfizieren ist, weshalb für die Anwendung der Regeln über den bedingten Strafvollzug\nim Sinne von Art. 41 Abs. 1 StGB kein Raum besteht.\n\n6. Nach dem Gesagten wurde das vorinstanzliche Urteil lediglich in einem\nPunkt abgeändert, und zwar wurde die Busse von Fr 1'200.-- auf Fr. 100.-- reduziert. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nicht, die vorinstanzlichen Kosten\nneu zu verteilen.\n\n"}