{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-29_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_29", "Checksum": "9ec496dc96e21b17c7988858ac06e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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X.\nnicht als Hilfsperson zum Abschuss der zwei Steingeissen hätte beiziehen dürfen.\nWeder dem Wortlaut noch dem Sinn und Zweck der hier interessieren Bestimmungen kann entnommen werden, dass die Inanspruchnahme einer Hilfsperson bei der\nVornahme von Reduktionsabschüssen gerechtfertigt ist.\n\nd) In subjektiver Hinsicht muss geprüft werden, ob X. vorsätzlich gehandelt\nhat (Art. 18 Abs. 1 StGB). Vorsätzlich handelt jemand, der die Tat mit Wissen und\nWillen ausführt (Art. 18 Abs. 2 StGB). Verlangt wird ein auf die objektiven Merkmale\ndes Deliktstatbestandes bezogenes Wissen und Wollen, nicht aber auch das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit (BGE 99 IV 59). X. hat mit Wissen und Willen die\nzwei Steingeissen geschossen, weshalb der subjektive Tatbestand der Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG ebenfalls erfüllt ist.\n\ne) Im Resultat kann somit festgehalten werden, dass die Vorinstanz zu Recht\nden Berufungskläger der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a\nJSG für schuldig befunden hat.\n\n4. a) Der Berufungskläger macht geltend, dass selbst wenn der Kantonsgerichtsausschuss der Auffassung sei, dass er zu Unrecht als Hilfsperson für die Reduktionsabschüsse beigezogen worden sei, von einer Bestrafung Umgang genommen werden müsse. Nach Art. 20 StGB könne der Richter nämlich die Strafe nach\nfreiem Ermessen mildern (Art. 66 StGB) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus zureichenden Gründen angenommen habe, er sei zur Tat\nberechtigt. Wie mehrfach ausgeführt, sei die gesetzliche Regelung und die Praxis\nin Bezug auf die Frage, ob er als Hilfsperson hätte beigezogen werden können,\nalles andere als klar. Selbst jeder Rechtskundige hätte grösste Mühe zu erkennen,\nober der Wildhüter einen Jäger unter den gegebenen Umständen als Hilfsperson\nhätte beiziehen dürfen. Nach seiner Ansicht hätte jeder Jäger die Tiere in der konkreten Situation auf wildhüterische Aufforderung hin erlegt. Der Präsident einer Jägersektion verfüge - entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Meinung - weder\nüber vertiefte Kenntnisse des Straf- noch des Jagdrechts.\n13\n\nb) Gemäss Art. 20 StGB kann der Richter die Strafe nach freiem Ermessen\nmildern (Art. 66) oder von einer Bestrafung Umgang nehmen, wenn der Täter aus\nzureichenden Gründen angenommen hat, er sei zur Tat berechtigt. Nach bundesgerichtlicher Praxis liegen „zureichende Gründe“ im Sinne von Art. 20 StGB vor,\nwenn der Irrtum auch bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt unvermeidbar\ngewesen wäre. Dementsprechend genügt Rechtsunkenntnis allein nicht. Vielmehr\nist erforderlich, dass der Irrtum auf Tatsachen beruht, durch die sich auch ein gewissenhafter Mensch hätte in die Irre führen lassen. Dabei geht der Kassationshof\ndavon aus, dass das Gesetz vom Täter eine Gewissensanspannung, eine gewissenhafte Überlegung oder ein Erkundigen bei Behörden beziehungsweise vertrauenswürdigen Personen verlangt. Unterlässt er dies, obgleich zu solchem Tun Anlass\nbestand, so handelt er nach Auffassung der Gerichtes in einem vermeidbaren Irrtum\n(vgl. Rehberg/Donatsch, Strafrecht I, 7. Aufl., Zürich 2001, S. 237). Vorliegend gilt\nes zu berücksichtigen, dass der Berufungskläger nach Weisung des Wildhüters gehandelt hat. Der Wildhüter ist Fachmann und hat das Jagdrecht, das er vollziehen\nmuss, zu kennen. Wie bereits ausgeführt, ist sowohl nach der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach der\nWeisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut einzig die Wildhut berechtigt,\ndie fehlenden Abschüsse zur Erfüllung des Abschussplanes zu tätigen. Von einem\nWildhüter muss vorausgesetzt werden, dass er diese Tatsache kennt. Nicht nur aus\ndem Wortlaut, sondern auch aus Sinn und Zweck der fraglichen Bestimmungen geht\nklar hervor, dass der Wildhüter für diese Aufgabe keine Hilfsperson beiziehen darf\n(vgl. vorstehend unter Ziff. 3 lit. c). Anders ist die Situation bei einem Jäger zu beurteilen. Es darf in diesem Fall nicht vorausgesetzt werden, dass er die besagte\ngerade an die Wildhut gerichtete Weisung für den Abschuss von Wild durch die\nWildhut kennt. Es kann von ihm auch nicht erwartet werden, dass er sich einer klaren Weisung des Wildhüters widersetzt. Wie der Berufungskläger zu Recht ausführt,\ngeniesst der Wildhüter, der zugleich Jagdpolizist ist (vgl. PKG 1991 Nr. 39), bei den\nallermeisten Jägern ein grosses Vertrauen. Er ist Autorität, Respektsperson und\nkennt als Fachmann das Jagdrecht, das er vollziehen muss. Es ist unbestritten und\ndurch die Videoaufnahmen belegt, dass der Wildhüter im vorliegenden Fall seine\nAnweisung zu schiessen klar und bestimmt erteilt hat. Unter diesen Umständen\nhatte der Berufungskläger keinen Anlass, an der Rechtmässigkeit seines Tuns zu\nzweifeln.\n\nc) Ist nach dem Gesagten davon auszugehen, dass X. einem beachtlichen\nRechtsirrtum im Sinne von Art. 20 StGB unterlegen ist, so kann der Richter die\nStrafe nach freiem Ermessen mildern oder von einer Bestrafung Umgang nehmen.\n14\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss erachtet unter Berücksichtigung aller Umstände dieses Falles, eine minimale Busse von Fr. 100.-- als gerechtfertigt. Die Berufung ist\nsomit in diesem Punkt teilweise gutzuheissen.\n\n"}