{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-29_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_29", "Checksum": "9ec496dc96e21b17c7988858ac06e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Verwenden von anderen als die ausdrücklich aufgeführten Hilfsmittel\nbedarf der Bewilligung durch die Regierung. Somit erhellt, dass die Delegation der\nSchussabgabe an den Jäger nicht vorgesehen ist.\n\nDer Berufungskläger macht sodann geltend, im vorliegenden Fall handle es\nsich um eine jagdplanerische und nicht um eine jagdpolizeliche Massnahme. Entgegen der vorinstanzlichen Auffassung sei die Abgrenzung zwischen hegerischen\nund jagdplanerischen Funktionen unscharf und der Übergang fliessend, zumal die\nWildhut auch bei der Erfüllung des Abschussplanes nach hegerischen Gesichtspunkten vorzugehen habe, das heisse vor allem schwache sowie kränklich wirkende\nTiere zu erlegen habe, statt die Reduktion wahllos vorzunehmen. In diesem Sinne\nsei der Wildhüter stets hegerisch verpflichtet, ob er nun verletzte oder schadenstiftende Tiere erlege oder Reduktionsabschüsse nach hegerischen Kriterien vornehme. Der Sinn der Regulierungsjagd auf Steinwild gebiete, die fehlenden Abschüsse rasch und effizient zu tätigen, weshalb keine höchstpersönliche Vornahme\ndurch den Wildhüter gefordert werden dürfe. Denn es sei völlig unerheblich, ob der\nWildhüter selber den Abschuss tätige oder ob er einen erfahrenen, kompetenten\nJäger und guten Schützen als Hilfsperson beiziehe und sich selber auf die Auswahl\ndes Tieres, die Bestimmung von Ort und Zeitpunkt des Abschusses beschränke. Es\ngebe absolut keinen Sinn, beim Abschuss verletzter und kranker Tiere und höchstwahrscheinlich auch von schadenstiftenden Tieren eine Delegation an Hilfspersonen zuzulassen, hingegen beim Reduktionsabschuss eine solche zu verbieten. Eine\nderartige Auslegung der Weisungen, bei der, bei gleichem Wortlaut, ähnliche Sachverhalte völlig unterschiedlich beurteilt würden, sei rechtsungleich und damit rechtswidrig.\n\nDieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Wie bereits die Vorinstanz\nzutreffend ausgeführt hat, handelt es sich beim Abschuss von kranken und verletzten Tieren um eine Notsituation. Um das Tier nicht länger Qualen erleiden zu lassen,\nerscheint es angebracht, dass die Wildhut in dieser Situation auch einen Jäger als\nHilfsperson beiziehen kann, welcher das Tier von seinen Qualen erlöst. Der Abschuss verletzter oder kranker Tiere, die nicht jagdbar sind durch einen Jäger, ist\n11\n\naber nur dann nicht rechtswidrig, wenn kein Jagdaufsichtsorgan in der Nähe ist und\nein solches auch nicht innert nützlicher Frist den Hegeabschuss tätigen kann (vgl.\nPKG 1991 Nr. 40). Mit anderen Worten erfolgt der Abschuss von verletzten oder\nkranken Tieren durch einen Jäger nur in Ausnahmefällen. Auch beim Beizug von\nHilfspersonen zum Abschuss von schadenstiftenden Tieren handelt es sich um eine\nNotsituation. Um nicht grösseren Schaden entstehen zu lassen, erscheint es in einzelnen Fällen sinnvoll, Hilfspersonen beizuziehen. Beispielsweise wäre es einem\neinzelnen Wildhüter kaum möglich gewesen, den Bergeller Wolf, der eine beträchtliche Anzahl Schafe gerissen hat, innert nützlicher Frist zu eliminieren. Diese beiden\neben beschriebenen Konstellationen unterscheiden sich aber grundsätzlich vom\nAbschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Hier besteht keine Dringlichkeit, welche den Beizug von Hilfspersonen rechtfertigen würde. Weder muss ein\nTier von seinem Leiden erlöst werden noch richtet es beträchtlichen Schaden an.\nBei Reduktionsabschüssen spielen zwei Faktoren eine wichtige Rolle: erstens muss\ndie richtige Wahl der zu reduzierenden Tiere getroffen werden und zweitens muss\nein gezielter und weidgerechter Schuss abgegeben werden. Dass die Auswahl der\nzu reduzierenden Tiere durch den Wildhüter zu erfolgen hat, bedarf keiner weiteren\nAusführungen und wurde vom Berufungskläger auch nicht bestritten. Entgegen der\nAnsicht des Berufungsklägers hat aber auch die Schussabgabe durch den Wildhüter zu erfolgen, zumal kein Grund ersichtlich ist, welcher den Beizug eines Jägers\nrechtfertigen würde. Der Wildhüter, der die Auswahl der zu reduzierenden Tiere getroffen hat, ist in solchen Fällen - im Gegensatz zu den vorstehend dargelegten Notsituationen, wo der Beizug eines Jägers ausnahmsweise erlaubt ist - immer zugegen und er ist sicherlich in der Lage, einen weidgerechten Schuss abzugeben und\nmuss dafür nicht die Hilfe eines Jägers in Anspruch nehmen. Vom Jäger wird im\nRahmen der Ausübung der Patentjagd auch erwartet, dass er ein jagdbares Tier\nauswählt, anspricht und einen gezielten Schuss abgibt. Nicht zu den zentralen Aufgaben des Wildhüters gehört die Videoaufnahme der Schussabgabe. Die Delegation der Schussabgabe an einen Jäger zwecks Videoaufnahmen kann nicht als\nRechtfertigungsgrund angesehen werden.\n\nNicht zu überzeugen vermag im Weiteren auch die Argumentation des Berufungsklägers, wonach der Beizug einer Hilfsperson zu Recht erfolgt sei, zumal\nFluchtgefahr der Tiere bestanden habe und sie die Situation haben ausnützten wollen, um in einem entlegenen Gebiet gleich zwei Steingeissen zu erlegen. Im ungünstigsten Falle hätten D. und der Berufungskläger auf eine Schussabgabe verzichten müssen, zumal es sich nicht um eine eigentliche Notsituation gehandelt hat,\ndas heisst nicht etwa der Abschuss eines verletzten Tieres beabsichtigt war.\n12\n\n"}