{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-29_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_29", "Checksum": "9ec496dc96e21b17c7988858ac06e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 1999, vom O. aus im Gebiet P. ein Steinwildrudel von 15 Tieren beobachten. D.\nentschloss sich, aus diesem Rudel ein oder zwei Tiere zu schiessen. Kurz vor dem\nP. scheuchten sie ein Rudel Steinböcke auf, die in der Folge in die Richtung der\nSteingeissen flüchteten. Sofort sprangen Wildhüter D. und X. auf die nächste Krete,\num die sich in einer Mulde befindenden und bereits in Richtung der Felswände ziehenden Steingeissen noch erfolgreich bejagen zu können. Damit Wildhüter D. die\nflüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem starken Zoom ausgerüsteten Videokamera besser ansprechen konnte, überreichte er seine Repetierbüchse Sauer\n200, Kal. 7mm Remington Magnum, X.. In der Folge forderte er X. auf, auf eine von\nihm bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Nachdem dieser auf eine Schussdistanz\nvon rund 100 m diese Steingeiss erlegt hatte, wurde der Vorgang bei einer weiteren\nSteingeiss erfolgreich wiederholt.\n\nc) Wie bereits ausgeführt, hat die Vorinstanz X. der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden. Gemäss Art. 17 Abs. 1\nlit. a JSG wird mit Gefängnis bis zu einem Jahr oder mit Busse bestraft, wer vorsätzlich und ohne Berechtigung Tiere jagdbarer und geschützter Arten jagt oder\ntötet sowie Tiere geschützter Arten einfängt, gefangenhält oder sich aneignet. Nach\nArt. 2 JSG in Verbindung mit Art. 5 und 7 Abs. 1 JSG ist der Steinbock eine geschützte Art. Steinböcke können aber gemäss Art. 7 Abs. 3 JSG zur Regulierung\nder Bestände zwischen dem 1. September und dem 30. November gejagt werden.\nDem kantonalen Recht kann sodann entnommen werden, wer die Abschüsse tätigen kann. Im Kanton Graubünden wird der Abschuss von Steinwild im Kantonalen\nJagdgesetz (KJG) und in der kantonalen Verordnung über die Regelung der Steinwildbestände (KVRS) geregelt. In erster Linie erfolgt die Bejagung des Steinwildes\ndurch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent nicht erfüllt,\nverfällt es und die fehlenden Abschüsse werden von der Wildhut getätigt (Art. 12\nAbs. 3 KVRS). Dieser Grundsatz fand seinen Niederschlag auch in der Weisung für\n9\n\nden Abschuss von Wild durch die Wildhut des Jagd- und Fischereiinspektorates\nGraubünden vom 2. April 1998 (vgl. act. 4.2a). Dabei unterscheidet diese Weisung\ndrei Kategorien, nämlich erstens den Abschuss von kranken, verletzten, schwachen\nund verwaisten Tieren, zweitens den Abschuss schadenstiftender Tiere und drittens\nden Abschuss von Tieren zur Erfüllung des Abschussplanes. Im vorliegenden Fall\nhandelte es sich um den Abschuss eines Tieres zur Erfüllung des Abschussplanes.\nNach dem Gesagten steht somit fest, dass D. zweifelsohne berechtigt gewesen\nwäre, die zwei Steingeissen im Rahmen jagdplanerischer Massnahmen zu erlegen,\nzumal sowohl nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung\ndes Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) als auch nach dem Wortlaut der Weisung für\nden Abschuss von Wild durch die Wildhut die fehlenden Abschüsse von der Wildhut\nzu tätigen sind. Ebenso steht unbestritten fest, dass X., der nicht im Besitze eines\nSteinwildhegepatentes war, nicht berechtigt gewesen wäre, in seiner Eigenschaft\nals Jäger diese Abschüsse zu tätigen. Nach Ansicht des Berufungsklägers hat er\naber nicht als unberechtigter Jäger, sondern als Hilfsperson des Wildhüters gehandelt. Es stellt sich somit die Frage, ob D. berechtigt gewesen ist, X. als Hilfsperson\nbeizuziehen.\n\nWie bereits dargestellt, ist es grundsätzlich verboten, Steinwild zu erlegen.\nZur Regulierung der Bestände kann aber das Steinwild zwischen dem 1. September\nund dem 30. November bejagt werden (vgl. Art. 7 Abs. 3 JSG). In erster Linie geschieht dies durch die Jäger (Art. 12 Abs. 1 KVRS). Wird das Abschusskontingent\ndurch die Jäger nicht erfüllt, verfällt es. Die fehlenden Abschüsse werden von der\nWildhut getätigt. Nach dem Wortlaut der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes (Art. 12 Abs. 1 KVRS) und auch nach dem Wortlaut der Weisung für den Abschuss von Wild durch die Wildhut ist somit einzig die Wildhut\nberechtigt, die fehlenden Abschüsse zu tätigen. Entgegen der Ansicht des Berufungsklägers kann somit nicht behauptet werden, sowohl die besagte Verordnung\nals auch die fragliche Weisung würden weder im zustimmenden noch im verneinenden Sinn den Beizug von Hilfspersonen regeln. Kommt hinzu, dass der Beizug von\nHilfspersonen auch Sinn und Zweck der Kantonalen Verordnung über die Regulierung des Steinwildes widersprechen würde, besagt doch die fragliche Verordnung\n(Art. 12 Abs. 1 KVRS) ausdrücklich, dass das Abschusskontingent bei fehlender\nErfüllung durch den Jäger verfalle und die fehlenden Abschüsse durch die Wildhut\nzu tätigen sind. Es wäre stossend, wenn der Jäger, welcher im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung der Steinwildjagd ist, bei Nichterreichen des Abschusskontingentes den fehlenden Abschuss nicht mehr selber tätigen könnte, die Wildhut hingegen einen anderen Jäger, der nicht im Besitze einer Bewilligung zur Ausübung\n10\n\n"}