{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-29_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_29", "Checksum": "9ec496dc96e21b17c7988858ac06e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Oktober 2002 die Abweisung der Berufung, soweit darauf einzutreten sei. Die\nVorinstanz äusserte sich in ihrer Stellungnahme vom 15. Oktober 2002 einzig zum\nRückweisungsantrag und beantragte diesbezüglich die Abweisung dieses Antrages.\n\nI. Anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung vor Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden vom 8. Januar 2003 waren X. und D. sowie deren Verteidiger Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny und Rechtsanwalt lic. iur. Stefan\nLechmann zugegen. Die Staatsanwaltschaft verzichtete gestützt auf Art. 145 Abs.\n4 StPO auf die Teilnahme an der Hauptverhandlung. Rechtsanwalt lic. iur. et oec.\nChristian Thöny bestätigte seine schriftlich gestellten Begehren und gab sein Plädoyer zu den Akten.\n\nAuf die Begründung der Anträge in den Rechtsschriften und im mündlichen\nVortrag sowie auf die Erwägungen im angefochtenen Urteil wird, soweit erforderlich,\nin den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.\n\nDer Kantonsgerichtsausschuss zieht in Erwägung :\n\n1. Gegen Urteile und Beschlüsse der Bezirksgerichte und ihrer Ausschüsse\nkönnen der Verurteilte und der Staatsanwalt beim Kantonsgerichtsausschuss Berufung erheben (Art. 141 Abs. 1 StPO). Die Berufung ist innert zwanzig Tagen seit der\nschriftlichen Eröffnung des angefochtenen Entscheides einzureichen. Sie ist zu begründen und hat darzutun, welche Mängel des erstinstanzlichen Entscheides gerügt\nwerden und ob das ganze Urteil oder lediglich Teile davon angefochten werden (Art.\n142 Abs. 1 StPO). Diesen Anforderung vermag die form- sowie fristgerecht eingereichte Rechtsschrift vom 16. September 2002 zu genügen. Auf die vorliegende Berufung ist demnach einzutreten.\n\n2. a) Der Berufungskläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit sei zur Neubeurteilung an den Bezirksgerichtsausschuss Inn zurückzuweisen. Zur Begründung macht er im wesentlichen geltend, die\nVorinstanz habe die Urteilsberatung in unzulässiger Weise unterbrochen. Anlässlich\n7\n\nder Hauptverhandlung vor Bezirksgerichtsausschuss Inn vom 18. Juni 2002 hätten\ndie Angeklagten und die Verteidiger aus Zeitgründen auf eine mündliche Eröffnung\ndes Urteils verzichtet. Dabei sei vereinbart worden, dass das Urteilsdispositiv den\nParteien am nächsten Tag telefonisch mitgeteilt werde. Am 19. Juni 2002 habe der\nBezirksgerichtspräsident Inn dem Rechtsvertreter von D. sodann mitgeteilt, das Gericht habe noch kein endgültiges Urteil gefällt, da die Aktuarin noch gewisse Abklärungen tätigen müsse. Erst einige Tage später sei der Berufungskläger über den\nAusgang des Prozesses telefonisch orientiert worden. Gemäss Art. 108 und Art.\n124 StPO sei die Hauptverhandlung und insbesondere auch die Urteilsberatung\nzwingend ohne Unterbrechung durchzuführen. Der Berufungskläger beantragt, den\nPräsidenten der Vorinstanz hierzu zu befragen.\n\nb) Der Bezirksgerichtspräsident Inn führt in seiner Stellungnahme vom 15.\nOktober 2002 aus, es treffe nicht zu, dass die Urteilsberatung unterbrochen worden\nsei. Das Urteil sei am Tage der Hauptverhandlung, nämlich am 18. Juni 2002, nach\neingehender Beratung gefällt worden. Was die telefonische Aussage des Bezirksgerichtspräsidenten vom 19. Juni 2002 gegenüber den Vertretern der Angeklagten\nbetreffe, wonach die Aktuarin noch einige Abklärungen zu tätigen habe, habe sich\ndiese Aussage auf die Begründung des Entscheides bezogen. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn habe aber bereits am 18. Juni 2002 entschieden, dass es sich beim\nPatententzug um eine Massnahme und nicht um eine Nebenstrafe handle.\n\nc) Aufgrund der ausführlichen schriftlichen Stellungnahme des Bezirksgerichtspräsidenten Inn zu dieser Frage erübrigt sich dessen Befragung. Den Ausführungen von Q. kann entnommen werden, dass der Fall am 18. Juni 2002 beraten\nund entschieden worden ist. Das Unmittelbarkeitsprinzip und das Prinzip der Unvoreingenommenheit der urteilenden Richter sind somit nicht verletzt worden. Allein\naufgrund der Tatsache, dass die Mitteilung des Dispositivs nicht - wie vereinbart -\nam 19. Juni 2002 erfolgt ist, kann nicht abgeleitet werden, die Hauptverhandlung\nsei unterbrochen worden und das Urteil erst einige Tage später gefällt worden. Infolgedessen sieht der Kantonsgerichtsausschuss von einer Rückweisung des Falles\nab.\n\n3. a) Die Vorinstanz hat den Berufungskläger der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden, ihn dafür mit einer Busse\nvon Fr. 1‘200.-- bestraft und die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs.\n1 lit. b JSG für die Dauer von einem Jahr entzogen. Infolge Verjährung wurde das\nVerfahren gegen X. bezüglich Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbin-\n8\n\ndung mit Art. 47 Abs. 1 KJG eingestellt. Im vorliegenden Verfahren ist demnach zu\nprüfen, ob X. zu Recht von der Vorinstanz der vorsätzlichen Widerhandlung gegen\nArt. 17 Abs. 1 lit. a JSG für schuldig befunden worden ist.\n\n"}