{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-29_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_29", "Checksum": "9ec496dc96e21b17c7988858ac06e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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Das Jagdpatent wird X. gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b JSG während\nzwei Jahren entzogen.\n\nDer Verurteilte bezahlt die Verfahrenskosten und die Busse, bestehend aus:\n- Barauslagen der Staatsanwaltschaft Fr. 44.00\n- Untersuchungsgebühr der Staatsanwaltschaft Fr. 370.00\n-Barauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 250.00\n- Busse Fr. 1'000.00\nTotal Fr. 1‘664.00\n\ninnert zwanzig Tagen seit Mitteilung, mit beiliegendem Einzahlungsschein an die Kreiskasse Suot Tasna.\n\nD. Dagegen liess X. am 7. November 2000 Einsprache bei der Kreis-präsi-\ndentin Suot Tasna erklären. Nach erfolgter Ergänzung der Untersuchung erliess das\nUntersuchungsrichteramt Thusis am 19. März 2001 die Schlussverfügung.\n4\n\nE. Mit Verfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 27. August 2001\nwurde X. wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG sowie\nvorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12 und 13 KJG in Verbindung mit Art. 47\nAbs. 1 KJG in Anklagezustand versetzt. Der Fall wurde gestützt auf Art. 346 StGB\nund Art. 48 StPO dem Bezirksgerichtsausschuss Inn zur Beurteilung überwiesen.\nSchliesslich wurde Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian Thöny als privater Verteidiger für X. bestellt.\n\nF. Der Bezirksgerichtsausschuss Inn erkannte mit Urteil vom 18. Juni 2002,\nmitgeteilt am 2. September 2002:\n\n„1. D. ....\n2.a) X. wird schuldig gesprochen der vorsätzlichen Widerhandlung gegen Art. 17 Abs. 1 lit. a JSG .\nb) Dafür wird er mit einer Busse von Fr. 1‘200.-- bestraft.\nc) Die Busse wird nach Ablauf einer einjährigen Probezeit aus dem\nStrafregister vorzeitig gelöscht.\nd) X. wird die Jagdberechtigung in Anwendung von Art. 20 Abs. 1 lit.\nb JSG für die Dauer von einem Jahr entzogen.\ne) Das Verfahren wegen vorsätzlicher Widerhandlung gegen Art. 12\nund 13 i.V.m. Art. 47 Abs. 1 KJG wird infolge Verjährung eingestellt.\n3. Die Kosten, bestehend aus\n\nGerichtsgebühr Fr. 1‘500.00\nUntersuchungskosten der Staatsanwaltschaft Fr. 2'832.00\nBarauslagen und Gebühr des Kreisamtes Fr. 500.00\nTotal Fr. 4'832.00\n\ngehen zu ¾ zulasten der Verurteilten. Ihnen werden somit folgende\nKosten auferlegt:\n\nD.\n½ der ¾ der Verfahrenskosten Fr. 1'812.00\nBusse Fr. 300.00\nTotal Fr. 2'112.00\n\nX.\n½ der ¾ der Verfahrenskosten Fr. 1'812.00\nBusse Fr. 1'200.00\nTotal Fr. 3'012.00\n5\n\nDie auferlegten Verfahrenskosten und die Bussen sind von den\nVerurteilten innert 30 Tagen dem Bezirksamt Inn zu überweisen.\n4. D. ...\n5. X. wird eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr.\n1'000.-- ausgerichtet.\n6. (Rechtsmittelbelehrung)\n7. (Mitteilung)“\n\nG. Da das Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002 in\nBezug auf den Kostenspruch in Ziff. 3 des Dispositivs und in Bezug auf die ausseramtlichen Entschädigungen in Ziff. 4 und 5 des Dispositivs unklar war, und zwar\ninsofern, als darin nicht ausdrücklich bestimmt wurde, wer jene Kosten, die nicht\nden Angeklagten auferlegt wurden, zu tragen hat und wer die ausseramtlichen Kosten zu entrichten hat, traf der Bezirksgerichtsausschuss Inn am 16. September 2002\nfolgenden Erläuterungsentscheid:\n„1. Im Sinne der Erwägungen wird erläuternd festgestellt, dass ¼ der\nstaatsanwaltschaftlichen Untersuchungskosten oder Fr. 708.00\nvom Kanton, ¼ der Gerichtsgebühr oder Fr. 375.00 von der Bezirksgerichtskasse Inn sowie ¼ der Barauslagen und Gebühren\ndes Kreisamtes Suot Tasna oder Fr. 125.00 vom Kreis Suot\nTasna zu tragen sind.\n2. Des Weiteren wird erläuternd festgestellt, dass die ausseramtlichen Entschädigungen von der Bezirkskasse Inn zu zahlen sind.\n3. Die Kosten dieses Entscheides werden auf die Bezirksgerichtskasse Inn genommen.\n4. (Rechtsmittelbelehrung)\n5. (Mitteilung)“\n\nH. Gegen den Entscheid des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni\n2002 beziehungsweise 16. September 2002 liess X. am 16. September 2002 Berufung an den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden erheben. Er beantragte:\n„1. Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Angelegenheit\nsei zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter\nvoller Kosten- und Entschädigungsfolge für beide Verfahren zu\nLasten der Vorinstanz.\n\n"}