{"Signatur": "GR_KG_004", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2003-01-08", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_004_SB-2002-29_2003-01-08.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/SB_2002_29_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976d360ed2efaf2b0e147265479f05a99d71f20f7553411f6768ffa70b0f6de4c01edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=SB_2002_29", "Checksum": "9ec496dc96e21b17c7988858ac06e439"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SB 2002 29"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. Strafkammer 08.01.2003 SB 2002 29"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera penale I 08.01.2003 SB 2002 29"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht I. 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August 2003 (6S.132/2003) gutgeheissen.)\n\nUrteil\nKantonsgerichtsausschuss\n\nVizepräsident Schlenker, Kantonsrichter Jegen und Schäfer, Aktuarin Mosca.\n\n——————\n\nIn der strafrechtlichen Berufung\n\ndes X., Berufungskläger, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. et oec. Christian\nThöny, Quaderstrasse 16, 7000 Chur,\n\ngegen\n\ndas Urteil des Bezirksgerichtsausschusses Inn vom 18. Juni 2002, mitgeteilt am 2.\nSeptember 2002, in Sachen gegen den Berufungskläger,\n\nbetreffend Jagdkontravention,\n\nhat sich ergeben:\n2\n\nA. X. wuchs in B. und in A. auf. Nach dem Besuch der ersten Primarklasse\nin B. und der restlichen fünf Primarklassen in A., absolvierte er das Gymnasium\nTypus D in R.. Danach studierte er während fünf Jahren an der ETH und schloss\nals Elektroingenieur ab. Es folgte ein zweijähriges Nachdiplomstudium für das\nhöhere Lehramt, bevor er zum Teil in Zürich auf seinem erlernten Beruf arbeitete\nund im Unterengadin Unterricht erteilte. Seit 1998 arbeitet X. bei der Telekommunikationsfirma S. Sein jährliches Bruttoeinkommen beläuft sich nach eigenen auf Fr.\n200'000.--. Sein steuerbares Vermögen beträgt Fr. 56'000.--. Seit Juni 1999 ist X.\nmit C. verheiratet. Das Ehepaar hat keine Kinder.\n\nIm Schweizerischen Zentralstrafregister ist X. nicht verzeichnet. Hingegen ist\ner im Register des Jagd- und Fischereiinspektorats Graubünden mit einem Fehlabschuss aus dem Jahre 1994 verzeichnet.\n\nB. Dem vorliegenden Strafverfahren legt die Staatsanwaltschaft Graubünden\nihrer Anklage folgenden Sachverhalt zugrunde:\n„ Am Samstagnachmittag des 16. Oktober 1999 meldete X. Wildhüter\nD., er habe in E., ein Seitental des F., Gemeinde G., beim Aufräumen\nseiner Jagdhütte auf dem Grat zum H. einen verletzten, etwa siebenjährigen Steinbock beobachtet. Nach Rücksprache mit Wildhüter I.,\nBezirkschef des Jagdbezirks T., begab sich Wildhüter D. am frühen\nMorgen des 17. Oktober 1999, an dem das Bündner Erntedankfest\ngefeiert wurde, zusammen mit X. sowie zwei Begleiterinnen ins F., um\nnach dem verletzten Tier zu suchen. Nachdem Wildhüter D. bei J. seinen Jeep abgestellt hatte, stiegen er und seine Begleiter zu Fuss\ndurch die K. bis zum L. hinauf, wo sie den fraglichen Steinbock sauber\naufgebrochen, ausgeweidet und für den Abtransport auf einer Leiter\nfestgebunden am Wegrand vorfanden. Da dieser Steinbock offenbar\nvon einem berechtigten Steinwildjäger erlegt worden war und somit\ndie Nachsuche erledigt war, entschloss sich D., im Zusammenhang\nmit dem Überbestand der Steinwildkolonie M. Reduktionsabschüsse\nbeim weiblichen Steinwild vorzunehmen, wie mit seinem Vorgesetzten\nam Vortag besprochen. In der Folge begab sich Wildhüter D. mit seinen Begleitern in Richtung N., um von dort aus wieder zum Fahrzeug\nzu gelangen. Vom O. aus konnten sie im Gebiet P. ein Steinwildrudel\nvon 15 Tieren beobachten. Wildhüter D. entschloss sich, aus diesem\nRudel, in dem er fünf junge, galte Steingeissen ausmachte, ein oder\nzwei Tiere zu schiessen. Kurz vor dem P. scheuchten sie ein Rudel\nSteinböcke auf, die in der Folge in die Richtung der Steingeissen flüchteten. Sofort sprangen Wildhüter D. und X. auf die nächste Krete, um\ndie sich in einer Mulde befindenden und bereits in Richtung der Felswände ziehenden Steingeissen noch erfolgreich bejagen zu können.\nDamit Wildhüter D. die flüchtenden Steingeissen mit seiner mit einem\nstarken Zoom ausgerüsteten Videokamera besser ansprechen\n3\n\nkonnte, überreichte er seine Repetierbüchse Sauer 200, Kal. 7 mm\nRemington Magnum, X.. In der Folge forderte er X. auf, auf eine von\nihm bezeichnete Steingeiss zu schiessen. Nachdem dieser auf eine\nSchussdistanz von rund 100 m diese Steingeiss erlegt hatte, wurde\nder Vorgang bei einer weiteren Steingeiss wiederholt. Auch diese\nGeiss zeichnete auf den Schuss und erlag nach kurzer Flucht den\nSchussverletzungen. Bei den ca. um 16.00 Uhr durch X. erlegten Tieren handelt es sich um zwei nichtsäugende Steingeissen von zwei\nbzw. vier Jahren. Die beiden Abschüsse hielt D. mit seiner Videokamera fest. Beim Absteig mit der Beute erkundigte sich Wildhüter I. bei\nWildhüter D. per Natel bezüglich zwei von Drittpersonen bei der Polizei\nin A. gemeldeten Schüssen, die in dem E. gegenüberliegenden Gebiet\nN. gefallen waren. Wildhüter D. gab in der Folge seinem Vorgesetzten\nan, dort zwei Steingeissen erlegt zu haben. Die zwei Steingeissen\nüberliess Wildhüter D. mitsamt Gehörn X. für Fr. 355.20, wobei D. diesen Betrag an die Finanzverwaltung des Kantons Graubünden überwies.“\n\n"}