Demnach erkennt der Kantonsgerichtsausschuss : 1. Die Berufung wird dahin entschieden, dass die Ziffer 1 des angefochtenen Urteils aufgehoben wird. 2. I. C. ist schuldig der Freiheitsberaubung gemäss Art. 183 Ziff. 1 Abs. 1 StGB. 3. Das Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das ANAG wird eingestellt. 4. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen. 5. Die Kosten des Berufungsverfahrens von Fr. 2'000.-- sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung von Fr. 4'340.60 gehen zu Lasten von I. C..