9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Berufungsverfahrens vor dem Kantonsgerichtsausschuss sowie die Kosten der amtlichen Verteidigung gemäss Art. 160 Abs. 1 StPO zu Lasten des Berufungsklägers. Da das im Kostenbereich völlig untergeordnete ANAG-Verfahren lediglich zufolge Verjährung eingestellt werden musste, ist auch am vorinstanzlichen Kostenspruch keine Korrektur angebracht (vgl. Art. 157 StPO, BGE 116 Ia 162 ff. und Die Praxis 4/2001, Nr. 59). I. C. hat – wenn auch nur durch fahrlässiges Verhalten – das untergordnete ANAG-Verfahren in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise veranlasst. 20