Die Schwierigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Zur relativen Schwere des Falles müssen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten treten, denen der Angeklagte nicht gewachsen ist, so zum Beispiel im Hinblick auf seinen Bildungsstand, seine Fähigkeiten, die prozessualen Erfahrungen des Angeklagten, allfällige komplizierte Beweiserhebungen oder verwickelte Rechtsprobleme (BGE 120 Ia 43; Padrutt, a.a.O., S. 127). 19