8. Gemäss Art. 102 Abs. 1 lit. c StPO, welcher sowohl für das Gerichtsverfahren vor der ersten Instanz wie auch für das Berufungsverfahren gilt (vgl. Padrutt, a.a.O., S. 274), hat der Angeklagte Anspruch auf einen amtlichen Verteidiger, wenn die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Falles es rechtfertigt. Die Schwierigkeit hängt von den Umständen des Einzelfalles ab.